Nichtanhandnahme Strafverfahren (Freiheitsberaubung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Dezember 2021BEK 2021 105MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (Freiheitsberaubung)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021, SU 2021 5385);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit bei der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 eingegangener Strafanzeige beschuldigt A.________ die beim Spital E.________ angestellte Assistenzärztin C.________ der unzulässigen Freiheitsberaubung. Sie habe ihn ohne verlässliche Feststellung einer psychischen Störung am 20. Mai 2021 fürsorgerisch unterbringen lassen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Juli 2021 gegen die Ärztin keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Zudem ersuchte er mit bei der Post am 3. August 2021 aufgegebenen Eingabe, auf die Kostenvorschusserhebung zu verzichten und machte geltend, die angezeigte Ärztin sei nicht zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen und hätte überhaupt keine fürsorgerische Unterbringung verfügen dürfen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft verweist mit der Beschwerdevernehmlassung vom 6. August 2021 auf die angefochtene Verfügung und die überwiesenen Untersuchungsakten. Sie verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer einer Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht zustimmte (KG-act. 16), verzichtete die Beschuldigte auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren und eine Stellungnahme (KG-act. 19).2.Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, aus der ärztlich fürsorgerischen Unterbringung vom 20. Mai 2021 (U-act. 8.1.002) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der beschuldigten Ärztin in der persönlichen Untersuchung akute Suizidalität angegeben, sich mit der Klinikunterbringung einverstanden erklärt und dagegen laut Auskunft des Verwaltungsgerichts (U-act. 8.1.004) keine Beschwerde erhoben habe.3.Gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (Freiheitsberaubung)